KAB begrüßt Urteil des Bundesfinanzhofs zum Solidaritätszuschlag

Mit der jetzigen Klarstellung des Bundesfinanzhofs bleibt eine wichtige solidarische Steuer erhalten, erklärt die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands. „Der Solidaritätszuschlag ist nicht nur eine wichtige Einnahmequelle, sondern die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer ist das einzige steuerliche Instrument, dass Geringverdiener entlastet und Besserverdienende adäquat belastet“, so Bundespräses Stefan Eirich.

Starke Schultern müssen mehr leisten

Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes, dass es sich bei dem Solidaritätszuschlag in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe handelt, stützte der Gerichtshof die Solidarität in Deutschland. „Das Gericht bleibt so dem Motto „Stark Schultern müssen mehr tragen als schwache Schultern“ treu, erklärte Bundespräses Eirich.

Geklagt hatten ein Ehepaar, dass sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages in den Jahren 2020 und 2021 wendete und erklärte, dass die Ergänzungsabgabe, der sogenannte Soli, sich gegen das Grundgesetz verstoße. Sie beriefen sich auf das Auslaufen des Solidarpakts II und damit der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 sowie die damit zusammenhängende Neuregelung des Länderfinanzausgleichs. Der Solidaritätszuschlag dürfe als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden, so die Kläger. Dem stimmten die Richter nicht zu. Eine Ergänzungsabgabe habe nach Artikel 106 (Abs 1, Nr 6) des Grundgesetzes die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Die Abgabe müsse nicht von vornherein befristet werden und der Mehrbedarf für die Ergänzungsabgabe kann sich auch für längere Zeiträume ergeben, erklärte der Bundesfinanzhof.

Klare Absage an FDP-Pläne

Der Solidaritätszuschlag war 1991 ursprünglich auf ein Jahr befristet, um verschiedene Mehrbelastungen des Staates zu decken. Ab 1995 wurde die Ergänzungsabgabe von 5,5 Prozent der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer für die Kosten der deutschen Einheit verwendet. Seit dem 1. Januar 2021 wird der Soli erst erhoben, wenn die Einkommensteuer mehr als 16.956 Eur0o pro Jahr beziehungsweise bei Zusammenveranlagung mehr als 33.912 Euro pro Jahr beträgt.

„Das Urteil des BGH ist auch eine Absage an die Pläne der FDP, weiter steuerliche Entlastungen für Reiche voranzutreiben“, so Eirich. Die KAB warnte davor, nun politisch den Solidaritätszuschlag in Frage zu stellen.

 

 

Gutverdienende müssen weiterhin die Ergänzungsabgabe leisten. Foto:falco

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