Satzung

Satzung der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung
Bezirksverband Mainz e.V.
Beschluss des Bezirkstags vom 29. März 2012;
mit Änderungen vom 18.05.2014

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung, Bezirksverband Mainz e.V., im Folgenden Bezirksverband genannt,
ist die Untergliederung des KAB Deutschlands e.V. und des KAB Diözesanverbands Mainz e.V. in den katholischen
Dekanaten Alzey-Gau-Bickelheim, Bingen, Mainz-Stadt, Mainz-Süd, Rüsselsheim (nördlicher Teil) und
Worms.
Seine Kurzbezeichnung lautet: „KAB-Bezirksverband Mainz e.V.“, abgekürzt „KAB BV MZ e.V.“.
2. Der Bezirksverband ist in das Vereinsregister einzutragen.
3. Sitz des Bezirksverbandes ist Mainz.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Aufgaben und Ziele
Als selbständige und freie Vereinigung katholischer Arbeitnehmer1 ist die KAB Kirche in der Welt der Arbeit. Sie ist
unabhängig und überparteilich.
Die KAB betrachtet es als ihre Aufgabe:
1. im gemeinsamen und persönlichen Dienst an der Verwirklichung christlicher Lebenshaltung in der Arbeitnehmerschaft
und ihren Familien mitzuwirken,
2. durch Lebenshilfe und Bildungsarbeit die Arbeitnehmerschaft für ihre gestaltenden Aufgaben in Kirche, Staat
und Gesellschaft zu befähigen,
3. die Arbeitnehmerschaft zur gegenseitigen Hilfe und gemeinsamer Aktion aus christlicher Verantwortung anzuregen,
4. aus der Sicht der Arbeitnehmerschaft und auf der Grundlage der Katholischen Soziallehre die gesellschaftliche
Ordnung im nationalen und internationalen Bereich mitzugestalten,
5. die Interessen der Arbeitnehmerschaft und ihrer Familien in der Öffentlichkeit zu vertreten,
6. auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Kirche und Gesellschaft hinzuwirken.
Die KAB wirkt am Apostolat der Gesamtkirche mit.

§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Bezirksverband verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bezirksverbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine anderen Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbands.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Bezirksverbands erhalten sie keinerlei Rückzahlung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Bezirksverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (bis zur Höhe der
max. steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale) nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung
über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Bezirksvorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalt und
Vertragsbeendigung. Alle Aufwandsentschädigungsempfänger müssen gegenüber dem Bezirksverband
schriftlich, zu Beginn des Jahres bestätigen, dass sie die Ehrenamtspauschale nicht schon bei einem andern
Verein in Anspruch nehmen.
1 Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.
 
§ 4
Wege und Mittel zur Zielverwirklichung
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
- Veranstaltungen, Aktionen und Initiativen, die Arbeitnehmer und ihre Familien informieren, bilden und im Glauben
stärken,
- das Gemeinschaftsleben und die Zusammenarbeit innerhalb der KAB,
- die Kooperation mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung und
- politische Stellungnahmen.

§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Bezirksverbands können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Ehegatten und
-gattinnen werden, die der Zielsetzung und der Aufgabenstellung des Bezirksverbands, des KABDiözesanverband
Mainz e.V. und des KAB Deutschlands e.V. zustimmen. Als Mitglieder können auch Personen
beitreten, die den Bestrebungen der KAB ein besonderes Interesse entgegenbringen.
2. Mitglieder des Bezirksverbands sind die Mitglieder des KAB Deutschlands e.V. in den Ortsvereinen und die
Mitglieder des KAB Deutschlands e.V., die eine Mitgliedschaft im Bezirksverband beantragen, ohne dass sie
einem Ortsverein angehören. Über ihre Aufnahme entscheidet der Bezirksvorstand.
3. Korporative Mitgliedschaften von Bezirksgliederungen anderer Verbände sind möglich.2 Korporative Mitglieder
müssen die Zielsetzung der KAB verfolgen und das Grundsatzprogramm der KAB unterstützen. Die Entscheidung
über die Aufnahme korporativer Mitglieder trifft der Bezirksvorstand. Die Einzelheiten der korporativen
Mitgliedschaft können vertraglich geregelt werden.
4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch schriftliche Kündigung
gegenüber dem Ortsverein oder gegenüber dem Bezirksverband oder durch Tod bzw. durch Auflösung
(bei korporativen Mitgliedern). Dort eingegangene Austrittserklärungen sind von den Ortsvereinen unverzüglich
an den Bezirksverband und den KAB Diözesanverband Mainz e.V. weiterzuleiten.
5. Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Einzelheiten regeln die Satzung und die Beitragsordnung
des KAB Deutschlands e.V..
6. Wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den Rückstand trotz zweier schriftlicher Mahnungen
nicht ausgleicht oder eine Stundung der Mitgliedsbeiträge nicht erwirkt, kann die Mitgliedschaft durch
Streichung aus der Mitgliederliste beendet werden. Die Streichung wird vom geschäftsführenden Bezirksvorstand
(§ 15) beschlossen und muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6
Ausschluss
1. Mitglieder, welche sich verbandsschädigend verhalten, können auf Antrag des Bezirksvorstands vom Bezirksausschuss
nach Anhörung des betroffenen Mitglieds ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluss gehen alle
durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte verloren.
2. Widerspruch gegen einen Ausschluss kann beim Diözesanverband eingelegt werden. Hierüber entscheidet der
Diözesanausschuss auf Empfehlung des Diözesanvorstands.

§ 7
Gliederung
Organisationsstufen des Bezirksverbands sind:
- die Ortsvereine,
- der Bezirksverband.

§ 8
Ortsvereine
Die Mitglieder des KAB Deutschlands e.V. in einzelnen Pfarreien oder pastoralen Räumen können jeweils einen
Ortsverein bilden. In einer Pfarrei kann es nur einen Ortsverein geben.
2 Beispielsweise des ggf. wieder zu gründenden Diözesanverbandes der Christlichen ArbeiterInnenjugend Mainz
 
§ 9
Organe
Die Organe des Bezirksverbandes sind:
der Bezirkstag,
der Bezirksausschuss,
der Bezirksvorstand,
der geschäftsführende Bezirksvorstand.

§ 10
Bezirkstag
1. Der Bezirkstag tritt auf Beschluss des Bezirksvorstands nach Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Jahre zusammen.
Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn der Bezirksausschuss oder mindestens ein Drittel der
Mitglieder es beim Bezirksvorstand beantragen.
2. Der Bezirkstag besteht aus den anwesenden Mitgliedern der KAB Deutschlands e.V., die Mitglieder der Ortsvereine
nach § 1 oder Einzelmitglieder im KAB-Bezirksverband Mainz e.V. sind.
3. Korporative Mitglieder stellen jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter.
4. Die Einberufung des Bezirkstags erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung bis spätestens drei Wochen
vor dem angesetzten Termin.
5. Dem Bezirkstag obliegt:
5.1. die Beschlussfassung über alle den Bezirksverband berührenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
5.2. die Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des Bezirksvorstands, sowie des Kassenprüfberichts.
5.3. die Entlastung des Bezirksvorstands
5.4. die Wahl eines Versammlungsleiters, der bei den Wahlen nicht kandidiert
und die Durchführung der Wahlen leitet.
5.5. die Wahl der folgenden Mitglieder des Bezirksvorstands:
5.5.1. des Bezirksvorsitzenden,
5.5.2. der stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,
5.5.3 der Bezirkspräses
5.5.4. des Bezirkssekretärs
5.5.5. des Schriftführers,
5.5.6. des Kassierers,
5.5.7. der Beisitzer,
5.5.8. der Verantwortlichen für die vom Bezirksausschuss eingerichteten Sachausschüsse.
5.6. die Wahl der Bezirksvertreter im Diözesanausschuss,
5.7. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Bezirksvorstandes sein dürfen,
5.8. die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung sowie über die Auflösung des Bezirksverbands.
6. Anträge an den Bezirkstag können vom Bezirksausschuss, dem Bezirksvorstand, den Ortsvereinen sowie von
mindestens drei Mitgliedern gemeinsam gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor dem Bezirkstag
beim Bezirksvorstand eingereicht werden. Über die Zulassung von Anträgen, die von weniger als 3
Personen unterschrieben sind, entscheidet der Bezirksvorstand. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
entscheidet der Bezirkstag.
7. Über die Ergebnisse der Meinungsbildung und der Wahlen fertigt der vor der Wahl amtierende Schriftführer ein
von diesem, vom Versammlungsleiter (Nr. 5.4.) und vom neu gewählten Vorsitzenden zu unterzeichnendes
Protokoll an.

§ 11
Bezirksausschuss
Der Bezirksausschuss setzt sich zusammen aus:
1. dem Bezirksvorstand;
2. den Vorsitzenden der Ortsvereine oder den von diesen benannten Vertretern
3. je einem Vertreter der korporativen Mitglieder
4. den Delegierten des Bezirksverbands im Diözesanausschuss
5. den Mitgliedern des Diözesanvorstands des KAB-Diözesanverband Mainz e.V., soweit sie dem Bezirksverband
angehören oder ersatzweise vom Diözesanvorstand delegiert sind.
Der Bezirksausschuss kann Gäste einladen und beschließen, mitgliederöffentlich zu tagen.

§ 12
Aufgaben des Bezirksausschusses
1. Der Bezirksausschuss hat folgende Aufgaben:
1.1. sich für die Gesamtziele des Bezirksverbands einzusetzen;
1.2. den Bezirksvorstand zu beraten und zu unterstützen;
1.3. Anträge an die Verbandsorgane einzubringen;
1.4. die Werbung neuer Mitglieder zu fördern;
1.5. gegebenenfalls den Wirtschaftsplan zu genehmigen;
1.6. den jährlichen Kassenprüfbericht entgegen zu nehmen und dem Bezirksvorstand Entlastung zu erteilen,
wenn kein Bezirkstag stattfindet;
1.7. zu Belangen, die die Arbeitnehmerschaft berühren, sowie zu politischen und kirchlichen Themen
Stellung zu nehmen.
1.8. die Gliederung des Bezirks in Ortsvereine festzulegen;
1.9. die Delegierten bzw. Vertreter in übergeordneten Gremien oder Organisationen,
in denen der Bezirksverband Mitglied ist, zu wählen, soweit diese nicht vom Bezirkstag zu wählen sind;
2. Es können themenbezogene Sachausschüsse eingerichtet und Projektgruppen gebildet werden.
3. Der Bezirksausschuss wird vom Bezirksvorstand mindestens zweimal jährlich einberufen. Er ist beschlussfähig,
wenn er mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist.
4. Der Bezirksausschuss muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bezirksausschusses
es beantragt.

§ 13
Bezirksvorstand
1. Dem Bezirksvorstand gehören an:
1.1. der Bezirksvorsitzende;
1.2. der 1. stellvertretende Bezirksvorsitzende;
1.3. der 2. stellvertretende Bezirksvorsitzende;
1.4. der Bezirkspräses;
1.5. der Schriftführer;
1.6. der Bezirkssekretär;
1.7. der Kassierer;
1.8. bis zu 4 Beisitzer;
1.9. die Vorsitzenden der vom Bezirksausschuss gebildeten Sachausschüsse;
1.10. der/die Ehrenvorsitzende/n des Bezirks (mit Stimmrecht)
2. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den KAB-Bezirksverband verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Bezirksvorstands oder des Bezirksausschusses durch den Bezirkstag zu Ehrenvorsitzenden ernannt
werden. Sie sind im Bezirksvorstand stimmberichtigt.
3. Die Vorstandsämter des Bezirksvorsitzenden, des Bezirkssekretärs und des 1. Stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
können durch Beschluss des Bezirkstags jeweils von zwei gleichberechtigten Personen im Team besetzt
werden. Wenn das Vorstandsamt des Bezirksvorsitzenden oder des 1. Stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
im Team wahrgenommen wird, entfällt die Wahl eines 2. Stellvertretenden Bezirksvorsitzenden;
4. Der Bezirksvorstand kann Gäste einladen und beschließen, mitgliederöffentlich zu tagen.
5. Die Amtsdauer der Bezirksvorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Bezirksvorstands
bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 14
Aufgaben des Bezirksvorstandes
Die Aufgaben des Bezirksvorstandes sind
1. die inhaltliche Ausrichtung und die Arbeitsschwerpunkte des Bezirksverbandes zu planen,
2. ständigen Kontakt zu den Vorständen der Ortsvereine zu halten,
3. den Ortsvereinen Hilfe und Anleitung zu geben,
4. zu aktuellen Fragen Stellung zu nehmen,
5. mit den korporativen Mitgliedern (§ 5 Nr. 3) zusammenzuarbeiten,
6. den Bezirkstag einzuberufen,
7. dem Bischof von Mainz einen Vorschlag für die Besetzung des Bezirkspräses zu unterbreiten.

§ 15
Geschäftsführender Bezirksvorstand
Dem geschäftsführenden Bezirksvorstand gehören an:
1. der/die Bezirksvorsitzende/n;
2. die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden;
3. ggf. der Bezirkspräses;
4. ggf. der/die Bezirkssekretär/e;
5. der Schriftführer;
6. der Kassierer;
7. der/die Ehrenvorsitzende/n

§ 16
Aufgaben des geschäftsführenden Bezirksvorstands
1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist es, die laufenden Geschäfte des Bezirksverbands zu führen,
alle dem Bezirksvorstand oder Bezirksausschuss obliegenden Entscheidungen vorzubereiten und für die Umsetzung
der Beschlüsse Sorge zu tragen.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist in seiner Arbeit dem Bezirksvorstand verantwortlich.
Er hat über seine Arbeit dem Bezirksvorstand Rechenschaft zu geben.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann Gäste einladen.

§ 17
Politische und rechtliche Vertretung
1. Die politische Vertretung des Bezirksverbands wird von den Mitgliedern des Bezirksvorstands ihrer Funktion
entsprechend einzeln oder gemeinsam wahrgenommen.
2. Die Vertretung inhaltlicher Positionen bedarf grundsätzlich der vorherigen Beschlussfassung durch den Bezirksvorstand,
den Bezirksausschuss oder den Bezirkstag. In dringenden Fällen ist die vorläufige Abstimmung
mit dem geschäftsführenden Bezirksvorstand ausreichend.
3. In die Wahrnehmung der politischen Vertretung des Vereins kann der Bezirksvorstand auch Mitglieder des Bezirksausschusses
einbeziehen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die Stellvertretenden Vorsitzenden, der Bezirkspräses,
der Schriftführer und der Kassierer. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis
sollen die Stellvertretenden Vorsitzenden, der Bezirkspräses und der Schriftführer von ihrem Vertretungsrecht
nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und/oder des Kassierers Gebrauch machen.

§ 18
Rat, Hilfe und Vertretung für Mitglieder
Die im KAB-Bezirksverband Mainz e.V. zusammengeschlossenen Mitglieder der KAB Deutschlands e.V. sind zugleich
Mitglieder im „Berufsverband der KAB - Diözesanverband Mainz e.V.“ und haben somit Anspruch auf Rat,
Hilfe und Vertretung in sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen. Das Nähere regelt die Satzung des Berufsverbands
der KAB - Diözesanverband Mainz e.V.
 
§ 19
Verfahrensordnung
1. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen der Organe des Bezirksverbands sind in jedem Falle beschlussfähig.
Zu Beginn der Versammlung ist die Anzahl der Stimmberechtigten durch den amtierenden Schriftführer
festzustellen.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Stimmberechtigter geheime Abstimmung
beantragt.
4. Die Wahlen zu Vorstandsämtern werden nur dann offen durchgeführt, wenn für das entsprechende Wahlamt
nur ein Kandidat zur Verfügung steht und kein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl beantragt.
Im ersten Wahlgang gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder
erhält. In einem gegebenenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei
Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich, wenn der Bezirkstag vor dem Wahlgang nicht beschlossen
hat, dass das Los entscheidet.

§ 20
Schlussbestimmungen
1. Der Bezirksverband kann nur durch Beschluss eines Bezirkstags aufgelöst werden, zu welchem satzungsgemäß
unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuladen ist. Für die Auflösung des Bezirksverbandes ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Bezirksverbands oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Bezirksverbands
an den Diözesanverband der KAB, Mainz e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne einer Arbeitnehmerförderung zu verwenden hat.

Einstimmig beschlossen durch den Bezirkstag des KAB-Bezirksverbands Mainz  am 18.05.2014

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